Der Kosten- oder Teilnahmebeitrag zur Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege wird auf Antrag durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch die Kostenbeiträge den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn die Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem dritten oder vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten oder wenn die Belastung durch den Kostenbeitrag nach entsprechender Anwendung der §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII nicht zumutbar ist.
Anträge kann man bei den Gemeinden oder Städten, bei den betreuenden Kindertagespflegepersonen, beim Lahn-Dill-Kreis, Fachdienst Tagesbetreuung für Kinder, selbst erhalten oder nebenstehend herunterladen.
Informationen über Kostenübernahme für die Betreuungsgebühren im Kindergarten
Informationen über Kostenübernahmen Betr. Grundschulen
Bildung und Teilhabe