Bei Krippenkindern sollte der Antrag frühestens am Tage der Geburt gestellt werden. Eine Aufnahme als Krippenkind erfolgt nicht vor dem vollendeten ersten Lebensjahr.
Bei Kindergartenkindern sollte der Antrag ca. 1 Jahr vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt werden.
Bei Kindern, die in der Schulbetreuung der Albert-Schweitzer-Schule aufgenommen werden sollen, reicht es, wenn die Anmeldung im Januar des jeweiligen Jahres vorliegt in dem Ihr Kind Schulkind wird.
Alternativen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren gibt es bei den Freien Trägern und Tagespflegepersonen.
Die Anmeldungen für Betreuungsplätze bei den Freien Trägern (Villa Kinder, Familienzentrum, Rasselbande) erfolgt über MöWa Kids-Portal der Stadt Mörfelden-Walldorf.
Unterstützung zur Suche nach einer Tagespflegeperson erhalten Sie durch das TagesKids Büro des Kreises Groß-Gerau .
Es kommt vor, dass mehr Anträge gestellt werden, als freie Kindertagesstättenplätze vorhanden sind. In diesen Fällen werden von uns Vormerklisten geführt. Die Aufnahmekriterien finden Sie in § 5 der Kindertagesstättensatzung der Stadt Mörfelden-Walldorf.
Neben den Aufnahmekriterien spielen natürlich der Personalstand und die freien Plätze in den Einrichtungen eine entscheidende Rolle bei der Platzvergabe. Eine grundsätzliche Aussage zur Wartezeit kann daher nicht gegeben werden.
Im Zuge der Anmeldung für einen städtischen Kindertagesstättenplatz haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wunsch-Einrichtung(en) auszuwählen. Wenn möglich versuchen wir Ihrem Wunsch gerecht zu werden, jedoch wird Ihr Kind grundsätzlich für alle städtischen Einrichtungen in Mörfelden-Walldorf berücksichtigt.
Zuständig für die Erfüllung des Rechtsanspruches ist zunächst der Kreis Groß-Gerau. Dieser verpflichtet die kreisangehörigen Städte und Gemeinden und plant mit ihnen für das jeweilige Gemeindegebiet eine ausreichende Anzahl an bedarfsgerechten Kindertagesstättenplätzen.
Wir versuchen, diesen Rechtsanspruch zu erfüllen. Dennoch kommt es vor, dass ein Kindergartenplatz/Krippenplatz nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden kann.
Wie viele Kinder für ein neues Kita-Jahr aufgenommen werden können, hängt davon ab, wie viele Kinder als Schulkind die Kindertagesstätten verlassen, wie viele Kinder demgegenüber auf der Vormerkliste stehen und wie viele Personalstunden zur Verfügung stehen. Aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen, kann hierbei nicht jedem Wunsch Rechnung getragen werden.
Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Natürlich wird aber versucht, wenn möglich, Geschwisterkinder in die selbe Einrichtung aufzunehmen.
Grundsätzlich ist zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen die Kommune zuständig, in der das Kind/die Kinder mit Hauptwohnsitz gemeldet ist/ sind. Eine Aufnahme von ortsfremden Kindern erfolgt nur dann, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.
Sollten Sie beabsichtigen, nach Mörfelden-Walldorf zu ziehen und möchten daher vorab einen Antrag zur Aufnahme stellen, wird spätestens bei einer Platzzusage überprüft, ob Sie hier wohnhaft gemeldet sind.
Dies können Sie in der Gebührensatzung der Stadt Mörfelden-Walldorf ermitteln.
Ja, und zwar wie folgt:
Besuchen zwei Geschwisterkinder einer Familiengemeinschaft gleichzeitig eine städtische Kindertageseinrichtung oder eine kommunale Grundschulkinderbetreuung, wird die Benutzungsgebühr für das Kind mit der niedrigeren Benutzungsgebühr um die 60 % reduziert.
Haben zwei Geschwisterkinder im Kindergarten die gleiche Betreuungsgebühr, wird die Benutzungsgebühr bei einem Kind um 60 % reduziert. Besuchen zwei oder mehr Geschwisterkinder gleichzeitig eine städtische Kindertageseinrichtung (U3, Kindergarten oder die kommunale Schulkindbetreuung), so ist für das Kind mit der höchsten Benutzungsgebühr der volle Beitrag zu zahlen, für das Kind mit der nächst niedrigeren Gebühr sind 40 % zu zahlen, für jedes weitere Kind wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
Dies scheint nur so zu sein. Tatsache jedoch ist, dass die Betriebskosten und Investitionen zur Bereitstellung dieser Kindertagesstättenplätze durch die Elternbeiträge allein nur zu 20 – 30 % gedeckt werden. Den Großteil der anfallenden Kosten trägt die Kommune. Hinzu kommen Zuschüsse von Kreis, Land und Bund.
Nein, jedoch können Sie bei geringem Einkommen, Wohngeld, Arbeitslosengeld, Leistungen des Jobcenters oder Asyl-Leistungen einen Antrag auf Übernahme der Betreuungsgebühr beim Jugendamt Groß-Gerau stellen. Bis zur Erteilung eines Bescheides des Jugendamtes sind Sie jedoch zahlungspflichtig und müssen in Vorlage treten.
Zudem können Sie mit den Leistungen für Bildung- und Teilhabe die Verpflegungskosten erstattet bekommen. Hierfür reichen Sie den BuT-Gutschein bei der Kindertagesstättenverwaltung im Sozial- und Wohnungsamt ein.
Sollten Zahlungen Ihrerseits ausbleiben, erinnern wir Sie schriftlich über den noch zu zahlenden Betrag und setzen eine Frist zum Ausgleichen Ihres Kontos.
Können wir bzgl. der Zahlungsmodalitäten keine Einigung bzw. Lösung erzielen, wird der Platz Ihres Kindes gemäß Kindertagesstättensatzung gekündigt.
Jeder Umzug und jede Veränderung des tatsächlich überwiegenden Aufenthaltes Ihres Kindes ist uns bzw. der Einrichtung, die Ihr Kind besucht, so früh wie möglich, mitzuteilen.
Sofern Sie und/ oder Ihr Kind innerhalb von Mörfelden-Walldorf umziehen, bleibt diese Veränderung ohne Konsequenz, bitte teilen Sie uns die neue Anschrift mit.
Wenn Sie und/ oder Ihr Kind in eine andere Gemeinde ziehen, sollten Sie an die rechtzeitige Kündigung des Kita-Platzes (zum 5. eines jeden Monats zum Ende des Monats) denken.
Eine Schulbetreuung wird an allen Grundschulen angeboten. Die Anmeldung erfolgt, bis auf die Betreuung an der Albert-Schweitzer-Schule, direkt in der jeweiligen Grundschule.
Stadtteil Mörfelden:
Albert-Schweitzer-Schule - die Anmeldung erfolgt über das MöWa Kids-Portal der Stadt Mörfelden-Wallldorf
Bürgmeister-Klingler-Schule
Stadtteil Walldorf:
Waldenser Schule
Wilhelm-Arnoul-Schule
Bitte setzen Sie sich hierfür mit der Kindertagesstättenverwaltung in Verbindung. Daraufhin kann Ihnen der gewünschte Nachweis erstellt werden.
Dies können Sie in § 6 der Kindertagesstättensatzung nachlesen.
Diese finden Sie hier:
https://www.moerfelden-walldorf.de/pdfs/satzungen/original-kindertagesstaettensatzung-002.pdf
Ja. Diese wären:
-für drei Wochen in den Sommerferien (mit Notdienst), einrichtungsbezogen wie üblich zeitversetzt
-für Konzeptionstage (mit Notdienst)
-für einen Betriebsausflug (ohne Notdienst)
-für die Feiertage sowie zwischen den Jahren vom 24.12.2024 bis 01.01.2025 (ohne Notdienst)
Bekanntgaben bezüglich den jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Mörfelden-Walldorf und durch Aushang in den Kindertagesstätteneinrichtungen.
Module für die Betreuung der Kinder unter 3 Jahren (U3):
07.30 - 15.00 Uhr (2/3 Platz)
07.30 - 16.30 Uhr (Ganztagsplatz)
Module für die Betreuung für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schulantritt:
07.30 - 13.00 Uhr (Teilzeitplatz)
07.30 - 15.00 Uhr (2/3 Platz)
07.30 - 16.30 Uhr (Ganztagsplatz)
Zusatzbetreuungsmodell (für Krippen- und Kindergartenkinder möglich):
07:15 - 07:30
Die Buchungen können nur für das laufende Kita-Jahr erfolgen. Dabei sind für die U3 Betreuung mindestens die festgelegten 2/3-Plätze und für Kindergartenkinder mindestens der Teilzeitplatz an fünf Tagen/Woche zu buchen.
Während des laufenden Kita-Jahres kann nur in Ausnahmefällen wegen zuvor unvorhersehbarer Ereignisse und aus nachvollziehbar begründetem wichtigem Grund auf Antrag eine Umbuchung der Betreuungszeit erfolgen (z. B. bei Veränderung der Arbeitszeit), soweit dies von der Kindertagesstätte in der vorliegenden Situation eingerichtet werden kann.
Die Benutzungsgebühren für die Betreuung der Kinder unter 3 Jahren werden in Modulpreisen gemäß der gewählten Betreuungszeit, unter Einbeziehung von sozialen Staffelgebühren nach Familieneinkommen, in den Stufen 1 – 6 erhoben. Die Gebühren sind in der Gebührensatzung festgelegt.
Grundlage für die Gebührenfestsetzung und die Zuordnung in die Stufen 1- 6 ist die Erklärung zu den Einkünften. Diese Erklärung füllen Sie aus, sobald Ihrem Kind ein Platz zugesagt wird.
Kinder, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung einen Integrationsplatz benötigen, können vom Grunde her in jeder städt. Kita aufgenommen werden. Wichtig ist, dass Sie bei der Anmeldung bekannt geben, dass Ihr Kind einen Integrationsplatz benötigt. Nur so können wir sicherstellen, dass Ihr Kind best möglichst betreut und gefördert wird.
Sollten Sie ein Betreuungsplatz nicht annehmen, verzichten Sie auf den Rechtsanspruch Ihres Kindes gem. § 24 SGB VIII. Ihr Bedarf muss erneut angemeldet werden.