Freiwillige Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen
An den Grundschulen im Gemeindegebiet wird eine Freiwillige Nachmittagsbetreuung (FNB) angeboten. Die Trägerschaft dieser Angebote liegt bei den Fördervereinen der jeweiligen Grundschule. Die Gemeinde Petersberg übernimmt dabei die Aufgaben des Trägers im Bereich der Vertragsabwicklung und Rechnungslegung.
Sie können Ihr Kind bei der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung anmelden, indem Sie das entsprechende PDF-Formular auswählen, ausdrucken, ausfüllen und per Mail an kitaverwaltung@petersberg.de schicken. Eine Online-Anmeldung für die Freiwillige Nachmittagsbetreuung ist derzeit nicht möglich.
Wünschen Sie die Einrichtung eines digitalen Elternkontos (Benachrichtigung über Bescheide und Essenabrechnungen per E-Mail und Einsichtnahme auf diese Schreiben per Login)? Dann kontaktieren Sie uns.
Bitte beachten Sie die Unterschiede der Angebote. Die Freiwillige Nachmittagsbetreuung schließt sich unmittelbar an die Vormittagsbetreuung der Schule an. Sie beginnt nach der 6. Unterrichtsstunde. Gegebenenfalls müssen Sie Ihr Kind für die 5. und/ oder 6. Stunde bei der Vormittagsbetreuung der Schule anmelden. Bitte fragen Sie im Sekretariat Ihrer Grundschule nach. Die Freiwillige Nachmittagsbetreuung findet an allen Schultagen statt. Welche Betreuungsformen angeboten werden und welche Kosten dafür entstehen, entnehmen Sie dem jeweiligen Anmeldeformular. Die Formulare zur Anmeldung bei einer FNB finden Sie unterhalb dieses Artikels.
Betreuungsentgelt
Das monatliche Betreuungsentgelt wird den Eltern durch Schreiben der Gemeinde Petersberg bekanntgegeben. Die Entgelte sind am 20. des Monats fällig. Die Zahlung des Betreuungsentgeltes und des Entgeltes für Mittagessen kann mit Überweisung an die Gemeinde, mit Bankeinzug durch die Gemeinde oder durch Barzahlung an der Gemeindekasse erfolgen. Die Entgelte bestehen aus 12 gleichen Monatsbeträgen, sie können nicht geteilt werden und sind während des gesamten Schuljahres zu zahlen. Ferienzeiten sind aus der Betreuungszeit herausgerechnet und wurden bereits bei der Festlegung des Monatsentgeltes berücksichtigt. Das Kind kann vom weiteren Besuch der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn das Betreuungsentgelt und/ oder die Kosten für das Mittagessen an zwei Monaten In Folge nicht geleistet wurde. Familien mit geringem Einkommen können beim Jugendamt des Landkreises Fulda die Übernahme des Betreuungsentgeltes beantragen. Beim Amt für Arbeit und Soziales des Landkreises Fulda (Jobcenter) kann außerdem eine Kostenübernahme des Mittagessens aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden. Beide Antragsformulare können wir Ihnen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Ein Wechsel zwischen den Betreuungsformen (Veränderung der Anzahl der Betreuungstage) ist monatlich möglich. Dazu wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Petersberg. Die Änderungsmitteilung muss die Gemeinde spätestens am 20. des laufenden Monats erreichen, wenn die Änderung ab dem Folgemonat gelten soll.
Mittagessen
In der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung nehmen alle angemeldeten Kinder gemeinsam das Mittagessen ein. Gesundheitsbedingte Ausnahmen sind im Einzelfall abzusprechen. Die Kosten für das Essen werden im Folgemonat durch die Gemeinde Petersberg den Eltern in Rechnung gestellt (fällig am 20. des Monats).
Die Bestellung des Essens erfolgt durch die Betreuerinnen und Betreuer am Donnerstag der Vorwoche. Danach sind kostenfreie Stornierungen nicht mehr möglich. Die fristgemäße Abmeldung vom Essen obliegt ausschließlich den Eltern und muss auch dann erfolgen, wenn das Kind wegen Schulausflug oder Klassenfahrt nicht an der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung teilnehmen kann. Die Herausgabe von Mittagessen zum Verzehr außerhalb der Einrichtung ist aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften nicht möglich.
Hausaufgaben
Die Kinder erhalten die Gelegenheit, ihre Hausaufgaben während der Betreuungszeit zu erledigen. Für die Kontrolle der Hausaufgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben die Eltern Sorge zu tragen.
Mitteilungspflicht
Wenn das Kind nicht wie angemeldet an der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung wegen Krankheit oder anderer Termine teilnehmen kann, sind die Eltern verpflichtet, die Betreuerinnen bzw. Betreuer umgehend zu informieren.
Soll das Kind anders als vereinbart allein nach Hause gehen, haben die Eltern in der schriftlichen Mitteilung an die Betreuerinnen oder Betreuer auch die Uhrzeit zu vermerken, zu der das Kind losgeschickt werden soll. Ansonsten gelten die im Anmeldeformular niedergeschriebenen Hinweise der Eltern.
Sollten zur Betreuung angemeldete Kinder nach Schulschluss nicht zur Betreuung erscheinen, so sind Schule, Förderverein und Gemeinde von jeder Haftung ausgenommen.
Abmeldung
Sie können Ihr Kind von der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung schriftlich spätestens am 20. des Monats zum Ende des laufenden Monats abmelden. Wir werden nicht von der Schule benachrichtigt, ob Ihr Kind in die 5. Klasse einer weiterführenden Schule wechselt. Melden Sie Ihr Kind also bei uns ab.
Ausschluss
Bei wiederholtem Fehlverhalten eines Kindes kann es von der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung ausgeschlossen werden. Die Eltern werden schriftlich über den Ausschluss informiert.
Mit Abgabe der unterschriebenen Anmeldung zur Freiwilligen Nachmittagsbetreuung gehen die Eltern eine vertragliche Beziehung mit der Gemeinde Petersberg ein und nehmen die nachfolgenden Informationen zur Verwendung personenbezogener Daten nach Artikel 13 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zur Kenntnis.
Information zur Verwendung personenbezogener Daten nach
Artikel 13 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
Auf Grund von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) werden die folgenden Informationen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten mitgeteilt:
Mit der Anmeldung zur Freiwilligen Nachmittagsbetreuung für Grundschüler und der Aufnahme des Kindes in die Freiwillige Nachmittagsbetreuung erfasst die Gemeinde Petersberg Ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten, Betreuungsumfang) und die Daten Ihres bei der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung angemeldeten Kindes (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, sowie relevante gesundheitliche Einschränkungen) und Name und Vorname abholberechtigter Personen.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist der Gemeindevorstand Petersberg, Verwaltung Kindertagesstätten, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg, Tel.: 0661 / 62 06 - 13, E-Mail: kitaverwaltung@petersberg.de. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und können Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung geltend machen.
Den Datenschutzbeauftragten des Gemeindevorstands Petersberg erreichen Sie unter der Tel.: 0661 / 62 06 - 0, E-Mail: dsb@petersberg.de, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungstätigkeit der Gemeinde Petersberg ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) DS-GVO. Durch die mit den Eltern des Kindes geschlossene Betreuungsvereinbarung geht die Gemeinde Petersberg Verpflichtungen ein, für dessen Erfüllung sie die personenbezogenen Daten benötigt, um die Identität des zu betreuenden Kindes zu klären, um über die Aufnahme in die Freiwillige Nachmittagsbetreuung zu entscheiden und um die Eltern im Bedarfsfall erreichen zu können und zur Abwicklung der Beitrags-/ Gebührenerhebung.
Die personenbezogenen Daten werden von den mit der Verwaltung der Freiwilligen Nachmittagsbetreuung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gemeindevorstands Petersberg verarbeitet. Hierbei handelt es sich um die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Petersberg sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beauftragten Bildungsvereins Kreiskreis e.V. Herausgegeben werden die Daten zum Abgleich mit der jeweiligen Schulleitung.
Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, bis die Anmeldung zur Freiwilligen Nachmittagsbetreuung von den Eltern zurückgenommen wird, spätestens jedoch 2 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Betreuung des Kindes endete. Die Daten werden datenschutzgerecht gelöscht und vernichtet.
Hinweise auf die Rechte der Betroffenen
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Artikel 15 Absatz 1 und 2 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Informationen.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Artikel 16 DS-GVO).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Artikel 17 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, zum Beispiel, wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Artikel 18 DS-GVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, zum Beispiel für die Dauer der Prüfung des Verantwortlichen, wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben hat.
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen zu erhalten, wenn die in Artikel 20 DS-GVO aufgeführten Voraussetzungen zutreffen, zum Beispiel, wenn die betroffene Person die personenbezogenen Daten mit ihrer Einwilligung zur Verfügung gestellt hat und die Verarbeitung mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgt (Recht auf Datenübertragbarkeit). Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten
Widerspruch zu erheben. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Artikel 21 DS-GVO).
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen, sofern die Verarbeitung der sie betreffenden Daten auf ihrer Einwilligung für den verfolgten Zweck beruht. Die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt davon unberührt.
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verstößt (Artikel 77 DS-GVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen.
In Hessen ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 14 08 - 0, Fax: 0611 / 14 08 - 611, E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de, www.datenschutz.hessen.de.